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Der Verein - Satzung
Satzung des Vereins "Aktion gesunde Umwelt Illertal e.V."
§1 Name, Rechtsstellung, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Aktion gesunde Umwelt Illertal e.V.".
- Der Verein ist parteipolitisch ungebunden. Er hat seinen Sitz in Immenstadt. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinn des § 21 BGB und beim Amtsgericht Sonthofen in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich für eine gesunde, ökologische und städtebaulich nachhaltige Entwicklung der Region Oberallgäu ein. Insbesondere ist der Verein gegen die Verbrennung von schadstoffbelastetem Altholz der Schadstoffklassen A II bis A IV.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung und Verbreitung fachlicher Informationen, durch Vortrags- und Informationsveranstaltungen (auch unter Hinzuziehung von Experten), durch die Erstellung von Gutachten und Untersuchungen bzw. die Vergabe von Aufträgen hierzu, sowie durch Hilfe und Mitwirkung bei Petitionen, Einwendungen und Klagen gegen Maßnahmen die den Vereinszweck entgegenstehen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
- Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen.
- Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle eines Ausscheidens nicht zurückerstattet.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein finanziert sich durch freiwillige Zuwendungen seiner Mitglieder sowie durch Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand bestehend aus zwei Vorsitzenden, zwei Stellvertretern der Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer.
- die Mitgliederversammlung
- Über die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins gewählt.
§8 Amtsdauer und Amtsenthebung
- Die Wahl des Vorstandes erfolgte auf die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.
§9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Information der Mitglieder über den aktuellen Stand von Verfahren, die dem in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke entgegenstehen;
- Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
- Die Durchführung einzelner Maßnahmen kann seitens des Vorstands auch an Dritte delegiert werden.
§10 Mitgliederversammlung
- Mindestens alljährlich findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind hierzu vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, wobei eine Ladungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden soll. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zu § 10 der Satzung sind von dieser Einbringungsmöglichkeit ausgeschlossen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss ebenfalls schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen und soll eine Ladungsfrist von drei Tagen eingehalten. Während einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nicht zu belassen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen die:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen drei Tage vor Versammlungsbeginn den Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Jeder ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied über 16 Jahren hat nur eine Stimme. Eine Stimmabgabe in Vertretung ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Wahlen gilt: hat im ersten kann Wahlgang kein Kandidat die einfache Stimmenmehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt.
- Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlungen
- Die Person des Versammlungsleiters
- Die Person des Protokollführers
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder
- Die Tagesordnung
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- Die Art der Abstimmung
- Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist die Zustimmung von 3/4. erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§12 Ermächtigung
- Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formaler Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragungen oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung durchzuführen.
§13 Datenschutz
- Die Mitgliedern stimmen der Sammlung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zu. Die Weitergabe dieser Daten ist ohne die Einwilligung der Betroffenen untersagt.
§14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4. erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts Kempten auf die von der Mitgliederversammlung bestimmte gemeinnützige Institution unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.08.2003 verlesen und einstimmig von der Mitgliederversammlung angenommen.
Immenstadt-Stein, 08.08.2003
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